14.01.2008

Das neue WEG - Die Serie - Der Beschluss (Teil 2)

Zum 01.07.2007 ist die WEG-Reform in Kraft getreten. Wir informieren Sie über wichtige Änderungen.

Teil 2 - Der Beschluss

Beschlüsse kommen durch Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung, ob ordentlich oder außerordentlich, zu Stande. Ohne eine Versammlung ist ein Beschluss nur gültig, wenn alle Wohnungseigentümer diesem Beschluss schriftlich zustimmen. Dieser Vorgang wird auch -Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren- genannt.

Der einfache Mehrheitsbeschluss kommt zu Stande, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Antrag votieren. Diese Beschlussform wird zum Beispiel benötigt bei der Änderung der Verteilungsschlüssel für Kosten des Gemeinschafts- und Sondereigentums oder für die Regelung von Fälligkeiten und Verzug im Rahmen des Zahlungsverkehrs.

Bei Maßnahmen der Modernisierung oder Anpassung an den Stand der Technik, bei der Verteilung der Kosten von Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, oder Modernisierungsmaßnahmen oder bei baulichen Veränderungen im konkreten Einzelfall wird der qualifizierte Mehrheitsbeschluss benötigt. Dieser tritt dann ein, wenn ¾ aller stimmberechtigten Eigentümer, die im Grundbuch eingetragen sind, zustimmen. Die Abstimmung erfolgt nach dem Kopfprinzip und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile muss vertreten sein.

Der allstimmige Beschluss folgt nur dann, wenn alle Eigentümer, die im Grundbuch eingetragen sind, diesem zustimmen. Diese Beschlussform wird zum Beispiel für bauliche Veränderungen benötigt.

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